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Satzung des Schrebergartenvereins „Kappel e.V.“

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Schrebergartenverein Kappel e.V. und hat seinen Sitz in 09119 Chemnitz, Irkutsker Str. 139a. Er ist Mitglied im Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter der Nummer 153 eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§2 Zweck und Ziel

(1) Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung „steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

(2) Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der Stadt und verbessern mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.

(3) Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Er setzt sich für die Dauernutzung im Rahmen der demografischen Entwicklung ein. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder Bürger werden, der das 18.Lebenjahr vollendet hat.

(2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung der Aufnahmegebühr. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung und der Gartenordnung, der Rahmenkleingartenordnung des LSK sowie die vor der Aufnahme gefassten Beschlüsse des Vereins an.

§4 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar. Neben Kleingartennutzern, mit denen ein Pachtverhältnis abgeschlossen wurde, können Bürger, die sich um den Verein oder das Kleingartenwesen verdient gemacht haben bzw. dessen Förderung anstreben, Mitglied sein.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt:

  1. sich am Vereinsleben zu beteiligen,
  2. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  3. alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen,
  4. nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.

§5 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

  1. diese Satzung, den abgeschlossenen Unterpachtvertrag und die Gartenordnung sowie die Rahmenkleingartenordnung des LSK einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen.
  2. Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv an deren Erfüllung mitzuwirken.
  3. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektroenergie einschließlich der Verbraucherpauschale für das jeweils laufende Jahr.
  4. für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen von der Mitgliederversammlung bestätigte Säumniszuschläge zu entrichten.
  5. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Die Bestellung einer Ersatzkraft ist möglich. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.
  6. für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert bzw. über ihn auch die Eigentümerzustimmung (Baugenehmigung) einzuholen.
  7. mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn die Zustimmung des Vorstandes bzw. des Bodeneigentümers schriftlich vorliegt.
  8. die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jeder Art gewerblicher Nutzung innerhalb des gepachteten Kleingartens zu unterlassen.
  9. bei Wohnungswechsel die Änderungseiner Anschrift innerhalb von vier Wochen dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  10. an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  • schriftliche Austrittserklärung
  • Ausschluss
  • Tod
  • Auflösung des Vereins

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

  • schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt.
  • durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält.
  • mehr als drei Monate mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.
  • seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt.
  • bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes bzw. des Bodeneigentümers vornimmt.

(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

(5) Gegen Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig. Bis zu einer endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.

(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. erweiterter Vorstand

§8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung, Ort und Zeit erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.

(3) Anträge zur Tagesordnung können 7 Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über diese Anträge und die, die erst nach Ablauf der 7-Tagesfrist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.

(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Vorstandsmitglied oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über die Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist der Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Eine Satzungsänderung bedarf der 2/3 Mehrheit und der Beschluss zur Auflösung des Vereins der 3/4 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern durch Aushang in den Vereinsschaukästen zur Kenntnis zu geben.

(7) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

(8) Vertreter des Stadt- und Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(9) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  1. Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung und die Kleingartenordnung
  2. Wahl des Vorstandes
  3. Wahl der Kassenprüfer
  4. Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge
  5. Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen, u.a.
  6. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
  7. Jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes, den Bericht des Schatzmeisters sowie der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§9 Der Vorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus drei Mitgliedern:

  1. der Vorsitzende des Vereins
  2. der Stellvertretende Vorsitzende des Vereins
  3. der Schatzmeister

(2) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die unter §9(1) genannten Mitglieder des Vereins. Je zwei vertreten den Verein gemeinsam. Im Innenverhältnis ist der Stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung (nur bei Verhinderung des Vorsitzenden) auszuüben. Der Vorstand kann gemäß §26 BGB Dritte mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gemäß §30 BGB beauftragen.

(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

(5) Vorstandmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalisierte Aufwandsentschädigungen (Ehrenamtspauschalen) gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

(7) Der Vorstand tritt mindestens sechsmal im Jahr zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.

(8) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann.

(9) Aufgaben des Vorstandes:

  1. laufende Geschäftsführung des Vereins
  2. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse
  3. Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen

(10) Der erweiterte Vorstand wird vom Vorstand berufen.

(11) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen berufen werden.

§10 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen, Umlagen sowie Zuwendungen, Spenden und Fördermitteln. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen, individueller Verbrauch von Energie und Wasser, angemessene Mahngebühren und Verzugszinsen werden entsprechend der vom Vorstand festgelegten Termine fällig.

(2) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§259 und 666 BGB zu berücksichtigen.

(5) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder des Stellvertretenden Vorsitzenden vorzunehmen.

§11 Die Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Kassenprüfer.

(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse und des Haushaltsplanes). Der Prüfbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit.

§12 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung des Vereins und des Wegfalles der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen dem Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e.V. zu übertragen.
Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens einzusetzen. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben.

§13 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23.04.2010 beschlossen und wird mit der Eintragung ins Vereinsregister rechtswirksam. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.

§14 Satzungsänderung

(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht verlangte Änderungen selbständig vorzunehmen und durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.

§15 Sprachliche Gleichstellung/sonstige Bestimmungen

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form. Weitere Ordnungen des Vereins sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

Allgemeine Bekanntmachungen des Vereins können durch Aushang erfolgen.

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